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Situation:

Irma ist gelernte Metzgermeisterin. Sie möchte nun aufgrund einer guten Gelegenheit eine Metzgerei eröffnen in Form einer Einzelunternehmung. Für den Kauf diverser Gerätschaften benötigt sie Geld. Naheliegend ist dazu der Bezug von Vorsorgeguthaben. Sie bezieht ihr gesamtes Vorsorgeguthaben über CHF 250‘000 und verwendet davon 200‘000 zum Erwerb von metzgereispezifischen Gerätschaften. Der übrige Teil von CHF 50‘000 verwendet sie teilweise privat. Sie möchte nun wissen, wie das Vorsorgeguthaben besteuert wird.

Aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit untersteht Irma nicht mehr der obligatorischen Vorsorge in der 2. Säule und kann deshalb die Vorsorgeleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG beziehen. Die ausbezahlten Vorsorgeleistungen werden nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art 38 DBG privilegiert besteuert. Das Bundesgericht hat laut dem BGE 2C_248/2015 entschieden, dass wenn nur ein Teil der ausbezahlten Vorsorgeleistung in die selbständige Erwerbstätigkeit investiert wird, der restliche Teil trotz privilegierter Besteuerung für private Lebenshaltungskosten benutzt werden darf.

 

Möchten auch Sie sich in die Selbständigkeit begeben, besitzen jedoch nicht das nötige Startkapital, um den Einstieg zu finanzieren? Dann Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne bei sämtlichen Fragen hinsichtlich eines Vorbezuges Ihrer BVG-Gelder, damit Sie Ihren Traum in die Tat umsetzen können.

Situation:

Ursina ist bei einem Handelsunternehmen angestellt und erhält jährlich einen Lohnausweis. Des Weiteren besitzt sie eine selbstbewohnte Liegenschaft. Sie möchte sich nun informieren, wie sie ihr steuerbares Einkommen reduzieren kann.

 

Auf der Seite der Einkünfte hat Ursina das Entgelt (Nettolohn) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss dem Lohnausweis zu deklarieren. Des Weiteren sind die Vermögenserträge aus den Konten- und Wertschriftenguthaben sowie der Eigenmietwert aus der Liegenschaft zu deklarieren. Diese Faktoren sind aufgrund der Bescheinigungen der Banken/Versicherungen und der amtlichen Liegenschaftschätzung vorgegeben. Als Abzüge kann neben den Berufskosten, Versicherungsprämien und Schuldzinsen auch die freiwillige Einzahlung in die Säule 3a abgezogen werden. Dieser Betrag muss jeweils bis Ende Jahr auf einer Bank auf ein entsprechendes Konto oder bei einer Versicherung in ein entsprechendes Versicherungsprodukt einbezahlt werden. Der Bundesrat bestimmt jeweils pro Jahr den höchstens zulässigen Betrag. Wird die Einzahlung vollständig vorgenommen (im Jahr 2016 CHF 6‘768), kann erfahrungsgemäss rund CHF 1‘000 Steuern gespart werden. Es ist jedoch immer massgebend, in welcher Steuerprogression sich die steuerpflichtige Person befindet.

Eine weitere Sparmöglichkeit ist gegeben, wenn Einzahlungen in die Pensionskasse vorgenommen werden. Diese Einzahlungen können jedoch nur vorgenommen werden, sofern gemäss Versicherungsausweis der Pensionskasse eine Einkaufslücke besteht. Wird von der Einkaufsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so kann der einbezahlte Betrag in der Steuererklärung zu 100% abgezogen werden. Der Betrag ist dann in dieser Steuerperiode abziehbar, in welcher die Einzahlung vorgenommen wurde.

Der Liegenschaftsunterhalt kann ebenfalls abgezogen werden. Sofern die effektiven Unterhaltskosten weniger als 20% vom Eigenmietwert betragen, wird der Pauschalabzug von den 20% des Eigenmietwertes zugelassen (im Kanton St. Gallen). Aus steuerplanerischer Sicht ist es ratsam, jeweils die Unterhaltsarbeiten/Renovationen (werterhaltende Arbeiten) auf ein Jahr zu konzentrieren, damit die effektiven Kosten geltend gemacht werden können. Nach Abzug dieser Auslagen kann somit das steuerbare Einkommen gesenkt und unter Umständen sogar von einer tieferen Steuerprogression profitiert werden.

Grundsätzlich sind es diese drei Abzüge, welche steuerplanerisch in einer Steuererklärung bei einer natürlichen Person inkl. Liegenschaftenbesitz aus eigenem Anstoss geplant werden können. Sämtliche weiteren Abzüge sind vom Gesetz vorgegeben oder sind nur bei Anfall zum Abzug zugelassen (z.B. Krankheitskosten, Alimente).

 

Bei weiteren Fragen zu den Steuerersparnissen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne zeigen wir bei Ihren konkreten Fällen Ihre Steuerersparnis auf.

Situation:

Ein ausländischer Malermeisterbetrieb von Vorarlberg erbringt jährliche Malerarbeiten an diversen Häusern in der Schweiz von rund CHF 80‘000.00. Der weltweite Umsatz beträgt rund CHF 250‘000. Die Materialen in der Verbindung mit den Arbeiten in der Schweiz wurden jeweils von den Hauseigentümern zur Verfügung gestellt. Der Malermeisterbetrieb möchte nun wissen, ob sich aufgrund des neuen Mehrwertsteuergesetzes für ihn eine Änderung ergeben wird.

Bisher war von der Steuerpflicht befreit, wer im Inland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Diese Regelung ist vor allem gegenüber ausländischen Unternehmen sehr grosszügig, da Leistungen im Inland bis 100 000 Franken jährlich mehrwertsteuerfrei erbracht werden dürfen. Unternehmen mit Sitz im Ausland kann zudem kaum nachgewiesen werden, dass sie diese Umsatzgrenze überschreiten und in der Schweiz steuerpflichtig wären, was zu zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen führt. Die mit der MWST-Reform 2010 eingeführte Bezugsteuer auf Lieferungen im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, hat sich im Vollzug als sehr schwierig erwiesen und hat die Wettbewerbsverzerrungen auch nicht zu reduzieren vermocht. Im vorliegenden Beispiel hat nicht der Malermeisterbetrieb die Umsätze versteuern müssen, sondern der Leistungsempfänger (auch Privatpersonen) hätte diese Umsätze mittels Bezugsteuer abrechnen müssen.

Neu sollen deshalb Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen oder im Inland ansässig sind, nur noch dann von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie im In- und Ausland bzw. weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen. Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, sind dessen Umsätze nach dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht zu qualifizieren, also so, als ob sie im Inland erbracht worden wären. In der Praxis werden jedoch nur sehr wenige Unternehmen vertiefte Abklärungen vornehmen müssen: Dann nämlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das einerseits im steuerausgenommenen Bereich tätig ist und andererseits steuerbare Umsätze im Umfang von ungefähr 100 000 Franken aufweist. Diese Regelung gilt gleichermassen für inländische wie ausländische Unternehmen. Jedes Unternehmen, das im Inland (Schweiz) Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, wird somit grundsätzlich steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.

Unser Malermeister muss sich neu bei der Eidg. Steuerverwaltung im Register Mehrwertsteuerpflichtige anmelden und die entsprechenden in der Schweiz erzielten Umsätze abrechnen. Damit der Vorarlberger Malermeisterbetrieb die MWST-Nummer erhält, muss er zwingend einen schweizerischen Fiskalverteter ernennen.

 

Die G&W Treuhand AG, Thal übernimmt gerne für Sie die Aufgabe als Fiskalverteter. Der Fiskalverteter ist die Schnittstelle zwischen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) und dem ausländischen Unternehmen und füllt z.B. quartalsweise die MWST-Abrechnung aus.

Gerne nehmen wir für Sie diese Dienstleistung als Fiskalvertreter wahr und freuen uns auf Ihren Anruf (Tel. 071 886 48 28) oder E-Mail (info@gwtreuhand.ch).

Situation:

Eva ist eine überzeugte ökologische Person. Damit sie ihre eigene Energie produzieren kann, hat sie auf ihrer Liegenschaft, welche sie vor 10 Jahren erbaut hat, eine Photovoltaik-Anlage installiert. Die Kosten dafür belaufen sich auf CHF 10’000. Sie möchte nun wissen, wie sich die Investitionskosten in ihrer Steuererklärung auswirken.

Gemäss Art. 44 Abs. 2 zweiter Absatz StG SG sind den Unterhaltskosten auch Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind. Bei den Energie- und Umweltschutzinvestitionen erübrigt sich eine Unterscheidung von Unterhaltskosten und wertvermehrenden Aufwendungen. Wertsteigernde Investitionen sind daher abziehbar. Selbstverständlich können diese bei der Veräusserung nicht ein zweites Mal bei der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Unter Energie- und Umweltschutzinvestitionen wird der Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Investitionen in bestehende Liegenschaften verstanden. Eva kann daher die Investitionen über CHF 10‘000 vollumfänglich als Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen.

Bei Energie- und Umweltschutzinvestitionen in Neubauten beraten wir Sie gerne.

Situation:

Eva und Peter sind verheiratet. Peter hat vor Jahren eine Bäckerei in Form einer GmbH gegründet. Er ist alleiniger Inhaber der Stammanteile. Seine Ehefrau Eva hat von ihren Eltern vor sechs Jahren Geld geerbt. Mit diesem Geld hat Sie eine Ferienwohnung in Davos gekauft. Sie möchten nun wissen, ob mit ihrem jetzigen Zivilstand der Ehe und dem vorgenannten Sachverhalt ein Vorsorgeauftrag sinnvoll ist.

Der Art. 374 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt:

„Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.“ Dies würde gemäss der vorangehenden Situation bedeuten, dass Eva und Peter ein gegenseitiges Vertretungsrecht besitzen. Dieses Vertretungsrecht beinhaltet sämtliche Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte sowie nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Jedoch darf der 3. Absatz von Art. 374 ZGB nicht ausser Acht gelassen werden, welcher wie folgt lautet:

„Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.“

Es stellt sich nun die Frage, was eine ausserordentliche Vermögensverwaltung bedeutet. Gemäss heutiger Praxis gibt es noch keine Rechtsprechungen dazu. Es wird vermutet, dass Investitionen aus dem Eigengut als ausserordentlich qualifiziert werden. In der Situation von Eva und Peter bedeutet dies, dass wenn Eva urteilsunfähig wird, Peter die Ferienwohnung in Davos ohne Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde nicht verkaufen darf. Im Gegenzug darf Eva nur über die Stammanteile von Peter verfügen, sofern die Erwachsenenschutzbehörde die Zustimmung erteilt. Damit diese Handlungen ohne Erwachsenenschutzbehörden vollzogen werden können, empfehlen wir in dieser Konstellation, trotz dem gesetzlichen Vertretungsrecht, je einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.

Bei weiteren Fragen zum Vorsorgeauftrag stehen wir gerne zur Verfügung.