Situation:

Ursina ist bei einem Handelsunternehmen angestellt und erhält jährlich einen Lohnausweis. Des Weiteren besitzt sie eine selbstbewohnte Liegenschaft. Sie möchte sich nun informieren, wie sie ihr steuerbares Einkommen reduzieren kann.

 

Auf der Seite der Einkünfte hat Ursina das Entgelt (Nettolohn) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss dem Lohnausweis zu deklarieren. Des Weiteren sind die Vermögenserträge aus den Konten- und Wertschriftenguthaben sowie der Eigenmietwert aus der Liegenschaft zu deklarieren. Diese Faktoren sind aufgrund der Bescheinigungen der Banken/Versicherungen und der amtlichen Liegenschaftschätzung vorgegeben. Als Abzüge kann neben den Berufskosten, Versicherungsprämien und Schuldzinsen auch die freiwillige Einzahlung in die Säule 3a abgezogen werden. Dieser Betrag muss jeweils bis Ende Jahr auf einer Bank auf ein entsprechendes Konto oder bei einer Versicherung in ein entsprechendes Versicherungsprodukt einbezahlt werden. Der Bundesrat bestimmt jeweils pro Jahr den höchstens zulässigen Betrag. Wird die Einzahlung vollständig vorgenommen (im Jahr 2016 CHF 6‘768), kann erfahrungsgemäss rund CHF 1‘000 Steuern gespart werden. Es ist jedoch immer massgebend, in welcher Steuerprogression sich die steuerpflichtige Person befindet.

Eine weitere Sparmöglichkeit ist gegeben, wenn Einzahlungen in die Pensionskasse vorgenommen werden. Diese Einzahlungen können jedoch nur vorgenommen werden, sofern gemäss Versicherungsausweis der Pensionskasse eine Einkaufslücke besteht. Wird von der Einkaufsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so kann der einbezahlte Betrag in der Steuererklärung zu 100% abgezogen werden. Der Betrag ist dann in dieser Steuerperiode abziehbar, in welcher die Einzahlung vorgenommen wurde.

Der Liegenschaftsunterhalt kann ebenfalls abgezogen werden. Sofern die effektiven Unterhaltskosten weniger als 20% vom Eigenmietwert betragen, wird der Pauschalabzug von den 20% des Eigenmietwertes zugelassen (im Kanton St. Gallen). Aus steuerplanerischer Sicht ist es ratsam, jeweils die Unterhaltsarbeiten/Renovationen (werterhaltende Arbeiten) auf ein Jahr zu konzentrieren, damit die effektiven Kosten geltend gemacht werden können. Nach Abzug dieser Auslagen kann somit das steuerbare Einkommen gesenkt und unter Umständen sogar von einer tieferen Steuerprogression profitiert werden.

Grundsätzlich sind es diese drei Abzüge, welche steuerplanerisch in einer Steuererklärung bei einer natürlichen Person inkl. Liegenschaftenbesitz aus eigenem Anstoss geplant werden können. Sämtliche weiteren Abzüge sind vom Gesetz vorgegeben oder sind nur bei Anfall zum Abzug zugelassen (z.B. Krankheitskosten, Alimente).

 

Bei weiteren Fragen zu den Steuerersparnissen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne zeigen wir bei Ihren konkreten Fällen Ihre Steuerersparnis auf.