Neu sollen deshalb Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen oder im Inland ansässig sind, nur noch dann von der Steuerpflicht befreit sein, wenn sie im In- und Ausland bzw. weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen. Handelt es sich um ein ausländisches Unternehmen, sind dessen Umsätze nach dem schweizerischen Mehrwertsteuerrecht zu qualifizieren, also so, als ob sie im Inland erbracht worden wären. In der Praxis werden jedoch nur sehr wenige Unternehmen vertiefte Abklärungen vornehmen müssen: Dann nämlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das einerseits im steuerausgenommenen Bereich tätig ist und andererseits steuerbare Umsätze im Umfang von ungefähr 100 000 Franken aufweist. Diese Regelung gilt gleichermassen für inländische wie ausländische Unternehmen. Jedes Unternehmen, das im Inland (Schweiz) Leistungen erbringt oder im Inland ansässig ist, wird somit grundsätzlich steuerpflichtig, sofern es nicht nachweist, dass es weltweit weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt.
Unser Malermeister muss sich neu bei der Eidg. Steuerverwaltung im Register Mehrwertsteuerpflichtige anmelden und die entsprechenden in der Schweiz erzielten Umsätze abrechnen. Damit der Vorarlberger Malermeisterbetrieb die MWST-Nummer erhält, muss er zwingend einen schweizerischen Fiskalverteter ernennen.