MWST: Das neue MWST-Gesetz ab 01.01.2018 (Teilrevision) – die wichtigsten Änderungen

,

Auf den 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Verschiedene Änderungen in den Bereichen der Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz finden statt.

In folgenden Bereichen werden sich aufgrund der Teilrevision des MWSTG einige Änderungen ergeben. Die wichtigsten Änderungen werden folgend beschrieben. Spezifische Änderungen wie für das Gemeinwesen, Stiftungen und Vereine werden nicht erläutert.

Steuersatzänderung
Aufgrund der Abstimmung vom 24.09.2017, bei welcher die Altersreform abgelehnt wurde, reduzieren sich per 01.01.2018 die Steuersätze.

bis 31.12.2016ab 01.01.2018
Normalsatz8,0%7,7%
Sondersatz Beherbergungs-Dienstleistungen3,8%3,7%
Reduzierter Satz2,5%2,5%

Die Reduktion der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze.

Saldosteuersätze bis 31.12.2017Saldosteuersätze ab 01.01.2018
0,1 % 0,1 %
0,6 % 0,6 %
1,3 % 1,2 %
2,1 % 2,0 %
2,9 % 2,8 %
3,7 % 3,5 %
4,4 % 4,3 %
5,2 % 5,1 %
6,1 % 5,9 %
6,7 % 6,5 %

Rechnungsstellung und Steuerausweis auf Kaufbelegen oder Rechnungen
Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen und oder Rechnungen für Leistungen ab dem 01.01.2018 die MWST mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen muss die ausgewiesene Steuer mit der ESTV abgerechnet werden.

Hinweis: eine ausgewiesene Steuer ist eine geschuldete Steuer.

Grundsätzliches
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung, noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Graphische Darstellung
graphische-darstellung

Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren.

Margenbesteuerung
Bei Sammlerstücken (Kunstgegenstände, Antiquitäten etc.) kommt neu die Margenbesteuerung zur Anwendung. Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist nicht mehr möglich. Für die Berechnung der Steuer kann der Ankaufspreis vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden

Elektronische Zeitungen und Bücher
Bei eBooks und ePapers kommt neu der reduzierte Steuersatz zur Anwendung.

Eng verbundene Personen
Bei juristischen Personen und für Personengesellschaften gilt man bei einer Beteiligung ab 20% (bisher ab 10%) neu als eng verbundene Person.

Abzug fiktiver Vorsteuern
Die Möglichkeit zum Abzug fiktiver Vorsteuern wird massiv ausgeweitet. Der Vorsteuerabzug muss im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen, und es muss sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand handeln.

Option Steuerpflicht
Über die Ausübung der Option muss nicht schon bei der Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer entschieden werden. Neu ist die Option auch nachträglich bei der Deklaration der MWST-Abrechnung möglich. Dies kann bei den Leistungsempfängern zum Nachteil führen, da sie über keine konformen Belege für die Vorsteuerrückforderung verfügen.

Ausweitung Steuerpflicht ausländische Unternehmen
Bei ausländischen Unternehmen ist ab dem 01.01.2018 der Weltumsatz für die Steuerpflicht in der Schweiz massgebend (bisher erst ab einem Umsatz > CHF 100‘000 in der Schweiz!). Somit werden vermutzlich rund 30‘000 ausländische Unternehmen neu in der Schweiz steuerpflichtig. Die Versandhandelsregelung wird erst ein Jahr später, d.h. per 1.1.2019 eingeführt.

Fazit
Für jede Unternehmung gibt es ab 1.1.2018 verschieden Änderungen. Diese müssen in jedem Unternehmen erkannt werden und dementsprechend bis 01.01.2018 umgesetzt sein. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.