Auf den 1. Januar 2018 tritt die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes in Kraft. Verschiedene Änderungen in den Bereichen der Steuerpflicht, Steuerausnahmen, Verfahren und Datenschutz finden statt.

In folgenden Bereichen werden sich aufgrund der Teilrevision des MWSTG einige Änderungen ergeben. Die wichtigsten Änderungen werden folgend beschrieben. Spezifische Änderungen wie für das Gemeinwesen, Stiftungen und Vereine werden nicht erläutert.

Steuersatzänderung
Aufgrund der Abstimmung vom 24.09.2017, bei welcher die Altersreform abgelehnt wurde, reduzieren sich per 01.01.2018 die Steuersätze.

bis 31.12.2016ab 01.01.2018
Normalsatz8,0%7,7%
Sondersatz Beherbergungs-Dienstleistungen3,8%3,7%
Reduzierter Satz2,5%2,5%

Die Reduktion der Steuersätze bedingt auch eine entsprechende Anpassung der Saldosteuersätze.

Saldosteuersätze bis 31.12.2017Saldosteuersätze ab 01.01.2018
0,1 % 0,1 %
0,6 % 0,6 %
1,3 % 1,2 %
2,1 % 2,0 %
2,9 % 2,8 %
3,7 % 3,5 %
4,4 % 4,3 %
5,2 % 5,1 %
6,1 % 5,9 %
6,7 % 6,5 %

Rechnungsstellung und Steuerausweis auf Kaufbelegen oder Rechnungen
Es ist unbedingt darauf zu achten, auf Kaufbelegen und oder Rechnungen für Leistungen ab dem 01.01.2018 die MWST mit den neuen Steuersätzen auszuweisen. Werden die bisherigen Steuersätze ausgewiesen muss die ausgewiesene Steuer mit der ESTV abgerechnet werden.

Hinweis: eine ausgewiesene Steuer ist eine geschuldete Steuer.

Grundsätzliches
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz sind weder das Datum der Rechnungsstellung, noch der Zahlung, sondern der Zeitpunkt respektive der Zeitraum der Leistungserbringung.

Bis zum 31. Dezember 2017 erbrachte Leistungen unterliegen grundsätzlich den bisherigen, ab dem 1. Januar 2018 erbrachte Leistungen den neuen Steuersätzen. Werden Leistungen, die auf Grund des Zeitraumes ihrer Erbringung sowohl den bisherigen als auch den neuen Steuersätzen unterliegen, auf derselben Rechnung aufgeführt, muss das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung und der jeweils darauf entfallende Betragsteil getrennt ausgewiesen werden. Ist dies nicht der Fall, sind die gesamten fakturierten Leistungen mit den bisherigen Steuersätzen abzurechnen.

Graphische Darstellung
graphische-darstellung

Entgeltsminderungen
Entgeltsminderungen (Skonti, Rabatte, Mängelrügen, Verluste) für Leistungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2018 sind mit den bisherigen Steuersätzen zu korrigieren.

Margenbesteuerung
Bei Sammlerstücken (Kunstgegenstände, Antiquitäten etc.) kommt neu die Margenbesteuerung zur Anwendung. Der Abzug fiktiver Vorsteuern ist nicht mehr möglich. Für die Berechnung der Steuer kann der Ankaufspreis vom Verkaufspreis in Abzug gebracht werden

Elektronische Zeitungen und Bücher
Bei eBooks und ePapers kommt neu der reduzierte Steuersatz zur Anwendung.

Eng verbundene Personen
Bei juristischen Personen und für Personengesellschaften gilt man bei einer Beteiligung ab 20% (bisher ab 10%) neu als eng verbundene Person.

Abzug fiktiver Vorsteuern
Die Möglichkeit zum Abzug fiktiver Vorsteuern wird massiv ausgeweitet. Der Vorsteuerabzug muss im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen, und es muss sich um einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand handeln.

Option Steuerpflicht
Über die Ausübung der Option muss nicht schon bei der Rechnungsstellung durch den Leistungserbringer entschieden werden. Neu ist die Option auch nachträglich bei der Deklaration der MWST-Abrechnung möglich. Dies kann bei den Leistungsempfängern zum Nachteil führen, da sie über keine konformen Belege für die Vorsteuerrückforderung verfügen.

Ausweitung Steuerpflicht ausländische Unternehmen
Bei ausländischen Unternehmen ist ab dem 01.01.2018 der Weltumsatz für die Steuerpflicht in der Schweiz massgebend (bisher erst ab einem Umsatz > CHF 100‘000 in der Schweiz!). Somit werden vermutzlich rund 30‘000 ausländische Unternehmen neu in der Schweiz steuerpflichtig. Die Versandhandelsregelung wird erst ein Jahr später, d.h. per 1.1.2019 eingeführt.

Fazit
Für jede Unternehmung gibt es ab 1.1.2018 verschieden Änderungen. Diese müssen in jedem Unternehmen erkannt werden und dementsprechend bis 01.01.2018 umgesetzt sein. Bei Unklarheiten helfen wir Ihnen gerne weiter.

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Situation:

Irma ist gelernte Metzgermeisterin. Sie möchte nun aufgrund einer guten Gelegenheit eine Metzgerei eröffnen in Form einer Einzelunternehmung. Für den Kauf diverser Gerätschaften benötigt sie Geld. Naheliegend ist dazu der Bezug von Vorsorgeguthaben. Sie bezieht ihr gesamtes Vorsorgeguthaben über CHF 250‘000 und verwendet davon 200‘000 zum Erwerb von metzgereispezifischen Gerätschaften. Der übrige Teil von CHF 50‘000 verwendet sie teilweise privat. Sie möchte nun wissen, wie das Vorsorgeguthaben besteuert wird.

Aufgrund der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit untersteht Irma nicht mehr der obligatorischen Vorsorge in der 2. Säule und kann deshalb die Vorsorgeleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG beziehen. Die ausbezahlten Vorsorgeleistungen werden nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art 38 DBG privilegiert besteuert. Das Bundesgericht hat laut dem BGE 2C_248/2015 entschieden, dass wenn nur ein Teil der ausbezahlten Vorsorgeleistung in die selbständige Erwerbstätigkeit investiert wird, der restliche Teil trotz privilegierter Besteuerung für private Lebenshaltungskosten benutzt werden darf.

 

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Situation:

Ursina ist bei einem Handelsunternehmen angestellt und erhält jährlich einen Lohnausweis. Des Weiteren besitzt sie eine selbstbewohnte Liegenschaft. Sie möchte sich nun informieren, wie sie ihr steuerbares Einkommen reduzieren kann.

 

Auf der Seite der Einkünfte hat Ursina das Entgelt (Nettolohn) aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss dem Lohnausweis zu deklarieren. Des Weiteren sind die Vermögenserträge aus den Konten- und Wertschriftenguthaben sowie der Eigenmietwert aus der Liegenschaft zu deklarieren. Diese Faktoren sind aufgrund der Bescheinigungen der Banken/Versicherungen und der amtlichen Liegenschaftschätzung vorgegeben. Als Abzüge kann neben den Berufskosten, Versicherungsprämien und Schuldzinsen auch die freiwillige Einzahlung in die Säule 3a abgezogen werden. Dieser Betrag muss jeweils bis Ende Jahr auf einer Bank auf ein entsprechendes Konto oder bei einer Versicherung in ein entsprechendes Versicherungsprodukt einbezahlt werden. Der Bundesrat bestimmt jeweils pro Jahr den höchstens zulässigen Betrag. Wird die Einzahlung vollständig vorgenommen (im Jahr 2016 CHF 6‘768), kann erfahrungsgemäss rund CHF 1‘000 Steuern gespart werden. Es ist jedoch immer massgebend, in welcher Steuerprogression sich die steuerpflichtige Person befindet.

Eine weitere Sparmöglichkeit ist gegeben, wenn Einzahlungen in die Pensionskasse vorgenommen werden. Diese Einzahlungen können jedoch nur vorgenommen werden, sofern gemäss Versicherungsausweis der Pensionskasse eine Einkaufslücke besteht. Wird von der Einkaufsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so kann der einbezahlte Betrag in der Steuererklärung zu 100% abgezogen werden. Der Betrag ist dann in dieser Steuerperiode abziehbar, in welcher die Einzahlung vorgenommen wurde.

Der Liegenschaftsunterhalt kann ebenfalls abgezogen werden. Sofern die effektiven Unterhaltskosten weniger als 20% vom Eigenmietwert betragen, wird der Pauschalabzug von den 20% des Eigenmietwertes zugelassen (im Kanton St. Gallen). Aus steuerplanerischer Sicht ist es ratsam, jeweils die Unterhaltsarbeiten/Renovationen (werterhaltende Arbeiten) auf ein Jahr zu konzentrieren, damit die effektiven Kosten geltend gemacht werden können. Nach Abzug dieser Auslagen kann somit das steuerbare Einkommen gesenkt und unter Umständen sogar von einer tieferen Steuerprogression profitiert werden.

Grundsätzlich sind es diese drei Abzüge, welche steuerplanerisch in einer Steuererklärung bei einer natürlichen Person inkl. Liegenschaftenbesitz aus eigenem Anstoss geplant werden können. Sämtliche weiteren Abzüge sind vom Gesetz vorgegeben oder sind nur bei Anfall zum Abzug zugelassen (z.B. Krankheitskosten, Alimente).

 

Bei weiteren Fragen zu den Steuerersparnissen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne zeigen wir bei Ihren konkreten Fällen Ihre Steuerersparnis auf.